In Ihrer Kanzlei für Erbrecht · Rostock
Streit um den Nachlass? Wir klären Ihre Nachlassangelegenheiten
Die Erbengemeinschaft blockiert
Mehrere Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Und die kann über den Nachlass nur gemeinsam verfügen – über einzelne Nachlassgegenstände kann ein einzelner Miterbe nicht allein bestimmen: nichts verkaufen, nichts übertragen, nichts abschließen. Über seinen eigenen Erbteil kann er dagegen verfügen; das ist etwas anderes und in der Praxis manchmal der Ausweg.
In der Praxis bedeutet das: Ein Einziger, der nicht mitzieht, legt alles lahm. Das Haus lässt sich nicht verkaufen, das Konto nicht auflösen, das Erbe nicht verteilen. Und weil niemand einen Zeitdruck hat, bleibt es oft jahrelang so.
Was möglich ist
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, auch wenn die anderen nicht mitspielen. Bei Immobilien endet der gesetzliche Weg aber oft in der Teilungsversteigerung, und die geht meistens zulasten aller Beteiligten. Dabei gibt es fast immer bessere Wege. Nur kommen sie selten zustande, solange die Erben allein miteinander reden.
Sobald jemand von außen Zahlen und Optionen auf den Tisch legt, sieht es oft ganz anders aus. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin, dann klären wir, welche Lösung bei Ihnen passt.
Sie sind enterbt worden und wollen Ihren Pflichtteil
Wer als Kind, Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder in bestimmten Fällen als Elternteil enterbt wird, geht nicht leer aus. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – allerdings als reiner Geldanspruch. Sie werden dadurch nicht Miterbe und bekommen keinen Anteil am Haus, sondern eine Zahlung.
Das größere Problem ist meist nicht der Anspruch, sondern die Frage: Wie viel? Denn den Nachlass kennen die Erben, nicht Sie.
Was möglich ist
Ich prüfe, welche Auskunftsansprüche Ihnen zustehen, und setze sie durch, bis Sie ein belastbares Nachlassverzeichnis in der Hand haben. Auf Wunsch auch ein notarielles, bei dem der Notar selbst ermittelt, statt nur aufzuschreiben, was die Erben ihm sagen. Außerdem sehe ich mir an, ob Schenkungen der letzten zehn Jahre Ihren Pflichtteil erhöhen.
Wer kurz vor dem Tod noch das Haus überschrieben hat, hat den Pflichtteil damit nicht aus der Welt geschafft. Ich habe damit viel Erfahrung. Rufen Sie an, dann klären wir, was in Ihrem Fall möglich ist.
Sie halten das Testament für unwirksam?
Manchmal passt das Testament so gar nicht zu dem, was der Verstorbene zu Lebzeiten immer gesagt hat. Manchmal ist es erst wenige Wochen vor dem Tod entstanden, als er längst pflegebedürftig war oder nicht mehr alles klar überblickt hat. Manchmal war jemand auffällig nah dran, als es geschrieben wurde, und hat am Ende davon profitiert.
Wenn Sie sich bei einem dieser Punkte wiedererkennen, ist Ihr Bauchgefühl ein guter Grund, genauer hinzuschauen.
Was möglich ist
Ein handschriftliches Testament muss komplett eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes Blatt mit Unterschrift ist nichtig. Ich mir an, ob der Verstorbene beim Verfassen testierfähig war und ich prüfe, ob eine Anfechtung möglich ist, etwa weil er sich geirrt hat, unter Druck stand oder einen Pflichtteilsberechtigten übersehen hat.
Für die Anfechtung haben Sie ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Und der Nachweis fehlender Testierfähigkeit wird mit jedem Monat schwieriger, weil sich Ärzte und Zeugen schlechter erinnern und Unterlagen erst beschafft werden müssen. Rufen Sie mich deshalb lieber früh an. Ich schaue mir Ihren Fall an und sage Ihnen ehrlich, was realistisch ist.
Was kann ich für Sie tun?
Schildern Sie mir, worum es geht. Ob Erbengemeinschaft, Pflichtteil oder ein Testament, das Fragen aufwirft: Im ersten Gespräch klären wir, wie Ihre Position tatsächlich aussieht und welche Wege realistisch sind. Auch dann, wenn Sie noch gar nicht entschieden haben, ob Sie etwas unternehmen wollen.
Sie haben Fragen? Rufen Sie mich an oder vereinbaren Sie einen Rückruf.
Mo–Fr 8:00–17:00 Uhr
Drewelow | Ziegler | Nickel Rechtsanwälte
Wallstraße 1A · 18055 Rostock