In Ihrer Kanzlei für Erbrecht · Rostock
Ein Todesfall ist eingetreten
Jemand ist gestorben – und plötzlich sollen Sie Entscheidungen treffen. Sie sollen etwas erben und wissen nicht, was jetzt auf Sie zukommt. Vielleicht liegt ein Testament vor, vielleicht auch nicht. Wichtig ist zuerst: Manche Fristen laufen bereits.
In den ersten Tagen nach einem Todesfall ist an Nachlassfragen meistens gar nicht zu denken. Trotzdem kommen sie: Post vom Nachlassgericht, eine Bank, die das Konto nicht mehr freigibt, Verwandte, die schon Fragen stellen. Das meiste davon hat Zeit. Ein paar Dinge nicht. Damit Sie wissen, was davon was ist, hier die Reihenfolge, die sich in der Praxis bewährt hat.
Sterbeurkunde besorgen
Beim Standesamt am Sterbeort. Nehmen Sie gleich mehrere beglaubigte Ausfertigungen mit. Banken, Versicherungen, Rentenversicherung und Grundbuchamt wollen jeweils ein eigenes Exemplar.
Ein gefundenes Testament abgeben
Wenn Sie ein Testament finden, müssen Sie es beim Nachlassgericht abliefern. Auch dann, wenn es Sie enterbt oder wenn Sie es für ungültig halten. Ob es wirksam ist, entscheidet nicht der Finder. Es zurückzuhalten, kann dagegen ernste Folgen haben.
Die Bestattung regeln
Die Kosten trägt am Ende der Erbe. Wer die Bestattung beauftragt, geht zunächst in Vorleistung auch wenn er selbst gar nicht erbt. Heben Sie in jedem Fall alle Rechnungen auf.
Die ersten Wochen
Überblick über den Nachlass verschaffen
Was ist da, was ist offen? Immobilien, Konten, Versicherungen – aber eben auch Kredite, Bürgschaften, laufende Verträge, offene Steuerschulden. Der zweite Teil dieser Liste ist der wichtigere. Denn davon hängt die einzige wirklich eilige Entscheidung ab.
Entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen wollen
Sie haben sechs Wochen Zeit, um auszuschlagen. Danach gilt die Erbschaft als angenommen – mit allem, was dazugehört, also auch mit den Schulden. Und dann haften Sie grundsätzlich mit Ihrem eigenen Vermögen.
Ein wichtiger Zusatz dazu: Sind Sie durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor dem Tag, an dem das Nachlassgericht Ihnen die Verfügung bekannt gibt. Sie müssen also nicht befürchten, dass die sechs Wochen längst abgelaufen sind, während Sie noch auf Post vom Gericht warten.
Wenn absehbar ist, dass mehr Verbindlichkeiten als Vermögen im Nachlass stecken, oder wenn Sie es schlicht nicht überblicken, sollten Sie diese Frist ernst nehmen. Die Ausschlagung selbst geht nur beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder über einen Notar – ein Brief oder eine E-Mail genügt nicht.
Klären, ob Sie einen Erbschein brauchen
Nicht immer. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, reicht Banken und Grundbuchamt meistens die beglaubigte Abschrift samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge führt dagegen selten ein Weg daran vorbei. Der Erbschein kostet Gebühren nach dem Nachlasswert – es lohnt sich also, vorher zu prüfen, ob Sie ihn überhaupt benötigen.
Drei Dinge, die in der Praxis oft schiefgehen
Das Konto ist gesperrt
Der häufigste böse Moment. Die Bank erfährt vom Todesfall und lässt keine Verfügungen mehr zu, bis die Erbenstellung nachgewiesen ist. Genau in dieser Zeit müssen aber Bestattung, Miete, Strom und Pflegeheim bezahlt werden. Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, hätte das verhindert. Bestattungsrechnungen begleichen viele Banken auf direkte Anweisung trotzdem; alles Weitere braucht den Nachweis.
Vorschnell in den Nachlass eingegriffen
Wohnung ausräumen, Möbel verteilen, Auto verkaufen und vieles mehr. Oft gut gemeint, aber durchaus riskant. Wer sich wie ein Erbe verhält, kann sich die Möglichkeit zur
Ausschlagung verbauen. Solange Sie den Nachlass nicht überblicken, halten Sie sich zurück. Die Wohnung auflösen können Sie auch noch in vier Wochen.
Laufende Verträge laufen einfach weiter
Mietvertrag, Abos, Versicherungen, Mobilfunk. Manches endet mit dem Tod, das meiste nicht. Beim Mietvertrag gibt es ein Sonderkündigungsrecht: Es muss innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem Sie vom Todesfall und Ihrem Eintritt in den Vertrag erfahren haben.
Gekündigt wird dann mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Sein eigentlicher Wert liegt darin, dass Sie damit auch aus einem befristeten Vertrag oder einem vereinbarten Kündigungsausschluss herauskommen. Ansonsten läuft der Vertrag unverändert weiter.
Sie müssen das nicht allein sortieren. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie annehmen oder ausschlagen sollten, ob Sie einen Erbschein brauchen oder was im Brief vom Nachlassgericht eigentlich von Ihnen verlangt wird:
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Drewelow | Ziegler | Nickel Rechtsanwälte
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